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LAG Berlin-Brandenburg – 7 SA 1619/14: Kündigungsbeschränkung in einer Betriebsvereinbarung muss auch bei Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gelten

10. Februar 2015

Eine Betriebsvereinbarung mit Beschäftigungssicherungsregelung darf hiervon Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Rechtsnachfolger widersprochen haben, nicht ausnehmen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 10.02.2015 entschieden. Eine derartige Regelung verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist rechtsunwirksam.

Das LAG hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg verstößt es gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG), nur einem Teil der von dem Sozialplan erfassten Arbeitnehmer einen erweiterten Kündigungsschutz einzuräumen. Die Ausübung des gesetzlichen Widerspruchsrechts gemäß § 613 a Abs. 5 BGB darf den Arbeitnehmern nicht zum Nachteil gereichen. Ein sachlicher Grund für den teilweisen Ausschluss des Kündigungsschutzes liegt nicht vor; er ist rechtsunwirksam.