Wir beraten die Unternehmen bei der Durchsetzung, aber auch Abwehr von Schadenersatzansprüchen.
Eine D & O Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Manager-Haftpflichtversicherung) kann vor Schaden schützen, nicht aber vor dem Staatsanwalt. Auch wenn die Masse der Prozesse nicht so spektakulär ist, wie die Schadenersatzklage Kirch gegen Deutsche Bank oder der Strafprozess gegen Herrn Ackermann, Herrn Esser u.a., können Fehlentscheidungen als Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat exorbitante Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Die Rechtsprechung ist eindeutig. Die Vermögensbetreuungspflicht steht ganz oben im Pflichtenkatalog. Aufsichtsräte haben keine Wahl. Sie müssen versuchen, einen entstandenen Schaden gegenüber dem Vorstand durchzusetzen.
Ihr Fachanwalt:
Dr. Sebastian Frahm
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Spezielle gesetzliche Vorschriften über die Managerhaftung finden sich in den wichtigsten Gesetzen des Gesellschaftsrechts, nämlich im Aktiengesetz (AktG) und im Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG). Die Regelungen über die Haftung von Managern, die als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder tätig sind, sind sowohl in § 93 AktG als auch in § 43 GmbHG zusammengefasst.
Beide gesetzliche Regelungen enthalten mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur “ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte” einen ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff, der der Tatsache geschuldet ist, dass die Managertätigkeit einen gewissen Handlungsspielraum voraussetzt. Zu einer Haftung sollen deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers in Deutschland nur solche Handlungen von Managern führen, deren Nutzen für das Unternehmen nicht vorstellbar gewesen ist. Bei der Fehleischätzung durch den Manager können vorrangige Eigeninteressen ebenso eine Rolle spielen wie ungenügende Vorbereitungs- und Recherchearbeiten. Fügt ein Manager seinem Unternehmen leichtfertig oder sogar vorsätzlich Schaden zu, kann er dafür haftbar gemacht werden. Den Manager selbst trifft bei Vorliegen entsprechender Anschuldigungen die Pflicht, zu beweisen, dass seine Handlungsweise von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung gedeckt war.
Bei der Managerhaftung muss zwischen Innen- und Außenhaftung unterschieden werden. Erleiden die Anteilseigner der eigenen Gesellschaft durch das Handeln des Managers einen Schaden, liegt ein Fall von Innenhaftung vor, während die Außenhaftung bei Verfehlungen wie Insolvenzverschleppung oder dem unterlassenen Abführen von Steuern und Sozialbeiträgen für Mitarbeiter gegeben ist. Gegen Haftungsrisiken, die bei der Managertätigkeit unverschuldet entstehen, kann der Handelnde durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, auch als D & O-Versicherung bekannt, geschützt werden. Besteht kein Versicherungsschutz, muss ein Manager oder Geschäftsführer im Schadensfall mit der Inanspruchnahme seines Privatvermögens rechnen.
Kommt es zu einem Rechtsstreit über die Managerhaftung, muss sich der Betroffene nicht nur auf beste juristische Fachkenntnisse sondern auch auf großes wirtschaftliches Verständnis seines Rechtsanwalts verlassen können. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Frahm Kuckuk verfügen auf beiden Gebieten über reichhaltige Erfahrungen, die im Einzelfall zum Nutzen des Mandanten eingesetzt werden. Wird einem Manager vorgeworfen, sich bei der Entscheidungsfindung nicht ausschließlich an nachvollziehbaren, kaufmännischen Erwägungen und an den Interessen des Unternehmens orientiert zu haben, kann dies für ihn neben zivilrechtlichen Folgen auch strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen.
Wir beraten die Unternehmen und ihre Führungskräfte bei der Durchsetzung, aber auch bei der Abwehr solcher Schadenersatzansprüche. Für Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz stehen uns hochqualifizierte Strafverteidiger zur Seite. Die Verfahren sind in enger Absprache mit den D & O Versicherern zu führen, um jeden späteren Regress auszuschließen.