Garantierte Planbarkeit und Rechtssicherheit bei Betriebsübergängen
Der Betriebsübergang gem. § 613a BGB ist für in- und ausländische Unternehmen nach wie vor eine sehr komplexe Thematik. Die Risiken für Unternehmen und der rechtlichen Berater sind hoch. Gerade die ordnungsgemäße Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang kann auch Jahre später noch zum Problem bzw. zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
Der vollständige Betriebsübergang oder der Übergang eines Betriebsteils durch Outsourcing ist mit verschiedenen arbeitsrechtlichen Besonderheiten verbunden. Zu einem Betrieb gehören neben Betriebsvermögen und organisatorischen Strukturen auch die Arbeitnehmer, die dort arbeiten. Diese Arbeitnehmer vor unangemessener Benachteiligung zu schützen ist ein wichtiges Ziel, das der Gesetzgeber durch Erlass von arbeitsrechtlichen Normen verfolgt. Aus diesem Grunde wurde auch § 613 a BGB in den Bereich der arbeitsrechtlichen Regelungen aufgenommen.
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Dr. Sebastian Frahm
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Ein Betriebsübergang findet immer dann statt, wenn ein Betrieb seinen Inhaber wechselt. Mit dem Inhaberwechsel gehen im Normalfall sowohl das zum Betrieb gehörende Betriebsvermögen in Form von Ausstattung und Maschinen als auch eventuelle Immobilien oder Nutzungsverträge für Immobilien auf den neuen Eigentümer über. Bei einer vollständigen Übernahme eines Betriebes gehören auch die Kundenkartei und die Übernahme der organisatorischen Strukturen zur kompletten Abwicklung. Regelungen hinsichtlich der bestehenden Arbeitsverträge zu treffen, ist den Parteien eines Betriebsübernahmevertrages durch den Gesetzgeber weitgehend abgenommen worden. Bei einer Betriebsübernahme bestehen sämtliche Arbeitsverhältnisse unverändert weiter und müssen vom Übernehmer erfüllt werden. Ausnahmen gibt es nur in drei Fallkonstellationen.
In der ersten Variante gelingt es dem Übernehmer, den Arbeitnehmer davon zu überzeugen, dass er einverständlich mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag abschließt und damit den bisherigen Arbeitsvertrag gleichzeitig aufhebt. In der zweiten Variante lehnt der Arbeitnehmer den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages zu veränderten Bedingungen mit dem Übernehmer ab. Weil Gründe vorliegen, die den Ausspruch einer Kündigung unabhängig vom Betriebsübergang rechtfertigen, spricht er dem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aus. Schließlich kann der Arbeitnehmer selbst dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Übernehmer innerhalb einer Frist von einem Montag seit der gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtung über den bevorstehenden Betriebsübergang schriftlich widersprechen. Der Widerspruch führt dazu, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit dem vorherigen Arbeitgeber in vollem Umfang erhalten bleibt.
Im Falle eines Betriebsübergangs kommt den Arbeitsverhältnissen, die im betroffenen Betrieb bestehen, häufig eine große Bedeutung zu. Der Übernehmer will den Betrieb wirtschaftlicher führen. Dazu möchte er sich von Arbeitnehmern trennen oder die Arbeitsverträge aller Beschäftigten generell leistungsbezogener gestalten. Die Betriebsübergangs-Regelung in § 613 a BGB sorgt demgegenüber dafür, dass die Arbeitnehmer sich nicht unverhofft neuen, für sie möglicherweise nachteiligen Regelungen ausgesetzt sehen. Für einen Zeitraum von einem Jahr sind Ansprüche der Arbeitgeber durch eine weitgehend gesamtschuldnerische Haftung von Betriebsübernehmer und Betriebsüberträger abgesichert. Kündigungen dürfen nicht wegen dem Betriebsübergang begründet werden, so dass sie vom Übernehmer nur dann ausgesprochen werden können, wenn auch der Übergebende diese Möglichkeit gehabt hätte.
Besondere Anforderungen können sich bei der Beurteilung von tarifvertraglichen Bindungen und dem Fortbestehen von Betriebsvereinbarungen verschiedener Arten ergeben. Um Fehler zu vermeiden, die sich unter Umständen zu kostenträchtigen Faktoren entwickeln können, empfiehlt es sich, einen Betriebsübergang langfristig zu planen und die Planungen vom kompetenten Rat der arbeitsrechtlichen Fachanwälte aus der Kanzlei Frahm Kuckuk Hahn begleiten zu lassen.
Unsere umfassende Erfahrung mit der praktischen Rechtsanwendung garantiert Ihnen die Planbarkeit und Rechtssicherheit von Betriebsübergängen. Mit Herrn Dr. Frahm, der zum Betriebsteilübergang und der Zuordnung von Arbeitnehmern auf Betriebsteile promoviert hat, steht Ihnen ein bundesweit anerkannter Experte zur Verfügung.