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Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach werktäglichem Ladenschluss um 24:00 Uhr ist unzulässig

30. Januar 2015

Werden Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, weil sie nach Ladenschluss um 24:00 Uhr des vorausgegangenen Werktags noch anwesende Kunden zu Ende bedienen oder Abwicklungsarbeiten vornehmen, so verstößt dies gegen Verfassungsrecht. Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe gem. Art. 140 des Grundgesetzes (GG) verlangt, dass an diesen Tagen grundsätzlich die Verrichtung von abhängiger Arbeit zu ruhen habe. Hieran muss der Gesetzgeber sich orientieren. Deshalb muss die Regel gelten, dass die Sonn- und Feiertage Tage der Arbeitsruhe sind. Ausnahmen sind nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich. Deshalb sieht das Arbeitszeitgesetz eingeschränkte Ausnahmen von dieser Sonn- und Feiertagsruhe vor.

In dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht am 04. Dezember 2014 entschieden hatte, hatte das beklagte Land Berlin einer Supermarkt-Handelskette Vorgaben bei der Bestimmung der Öffnungszeiten gemacht. Die Supermarkt-Handelskette sollte die Öffnungszeiten an Samstagen und vor Wochenfeiertagen so gestalten, dass nach 24:00 Uhr keine Arbeitnehmer zur Bedienung von Kunden oder für Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden müssen. Hiergegen hatte sich der Supermarkt erfolglos gewehrt. Auch ein Ladenöffnungsgesetz sei so einschränkend auszulegen, dass die fehlende Begrenzung der Ladenöffnung an Werktagen den Arbeitgebern nicht das Recht gebe, an den darauffolgenden Sonn- oder Feiertagen nach 24:00 Uhr Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, sei es auch nur, um anwesende Kunden zu Ende zu bedienen. Das Umsatzinteresse der Ladeninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potentieller Käufer wiegt nicht mehr als der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach dem Grundgesetz. Was also nach dem Arbeitszeitgesetz möglich ist, nämlich das zu Ende Bedienen eines Kunden, obwohl die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden bereits überschritten ist, ist im Hinblick auf diese Sonn- und Feiertagsruhe nicht erlaubt.