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Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

5. Dezember 2014

Es liegt eine weitere wichtige Entscheidung zu der Rechtsfolge bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Scheinwerkverträgen vor. Das Landesarbeitsgericht hat am 03. Dezember 2014 (4 Sa 41/14) entschieden, dass eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung dann keine rechtliche Wirkung entfaltet, wenn zwischen den beteiligten Unternehmern keine Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarung, sondern ein Werk- oder Dienstvertrag zur Erbringung eines Werkes bzw. einer Dienstleistung abgeschlossen worden ist.

Unter Beachtung dieser Rechtsprechung werden die Unternehmen nicht mehr durch die Vorratserlaubnis der Werkunternehmer/Dienstleister geschützt mit der Folge, dass die eingesetzten Arbeitnehmer den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Besteller nach § 1 AÜG geltend machen können.