30. März 2015
Ist in einem Sanierungstarifvertrag eine Beschäftigungssicherung geregelt und haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Sanierungsbeiträge in Gestalt von erhöhter Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich sowie Verzicht auf Sonderzahlungen oder laufendes Entgelt eine Gegenleistung erbracht, ist eine Aufhebung dieses Sanierungstarifvertrages nachträglich unmöglich.
Rechtsfolge ist der Fortbestand des absoluten Kündigungsschutzes sowie die Unwirksamkeit von Kündigungen, die in der Laufzeit der Beschäftigungssicherung ausgesprochen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn im Sanierungstarifvertrag Öffnungsklauseln vereinbart sind. Anfragen diesbezüglich bitte an Sebastian Frahm (frahm@naegele.eu) oder Meike Kuckuk (kuckuk@naegele.eu).