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Referenzentwurf – Auch Ärzte können demnächst bestochen werden

18. März 2015

Künftig sollen Bestechung und Bestechlichkeit niedergelassener Ärzte unter Strafe gestellt werden. Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der insbesondere für die Pharmaindustrie und für Ärzte von Bedeutung ist. Danach soll ein neuer Straftatbestand in das Strafgesetzbuch eingeführt werden: der § 299a StGB.

Zahlt z.B. ein Pharmaunternehmen einem niedergelassenen Arzt eine Prämie dafür, dass er ein bestimmtes Medikament verschreibt, war dies bislang nicht strafbar. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2012 so entschieden.

Hintergrund ist, dass § 299 StGB auf den Angestellten oder Beauftragten eines wirtschaftlichen Betriebes abstellt. Damit ist in Deutschland allgemein anerkannt, dass man nur den Beauftragten, nicht aber den Inhaber eines wirtschaftlichen Betriebes bestechen kann. Das entspricht auch dem allgemeinen Rechtsempfinden, da der Inhaber frei entscheiden kann, wie er mit seinem Geld verfährt. Sofern er sich beschenken lässt und dafür Aufträge verteilt oder überteuert einkauft ist das seine Entscheidung.

Genauso sah es der BGH auch bei den niedergelassenen Ärzten. Auch diese sind selbständig tätig und damit nicht Beauftragte, sondern Inhaber eines wirtschaftlichen Betriebes. Daher sollte es auch nur angestellten Ärzten untersagt sein, Geschenke anzunehmen.

Dies will der Gesetzgeber ändern. Vorgesehen ist, dass die konkrete unlautere Bevorzugung als Gegenleistung für ein Geschenk unter Strafe gestellt wird. Der niedergelassene Arzt darf danach Einladungen und Schulungen nur dann annehmen, wenn er dafür weder eine offene noch verdeckte Gegenleistung erbringt. Ob die häufige Verordnung eines bestimmten Medikamentes als eine solche Gegenleistung gesehen werden kann, wird einer späteren gerichtlichen Entscheidung vorbehalten sein. In jedem Fall könnte sie als Indiz für das Vorliegen einer Bestechung angesehen werden. Für Pharmafirmen wird das Gesetz zu einem erhöhten Beratungsbedarf führen. Sie sollten vor allem überprüfen, ob die Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten z.B. bei Studien und Erprobungen nicht als verdeckte Incentivierung angesehen werden kann.