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Richtiger Widerspruchsadressat bei mehreren Betriebsübergängen

20. Januar 2015

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Unter anderem über diese Rechtsfolge hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer in Textform zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB). Innerhalb eines Monats nach Zugang des Unterrichtungsschreibens haben die Arbeitnehmer das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils schriftlich zu widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB).

Mit Urteil vom 21. August 2014 (8 AZR 619/13) hat das Bundesarbeitsgericht nochmals klargestellt, wie wichtig es ist, dass das Widerspruchsschreiben an den richtigen Adressaten gerichtet ist. Denn nur gegenüber dem „bisherigen“ Arbeitgeber, sprich dem letzten Vertragsarbeitgeber oder dem neuen Inhaber kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses wirksam widersprochen werden. Der Widerspruch gegenüber einem Altarbeitgeber ist nach dem Gesetz nicht möglich und damit rechtlich ohne Wirkung. Das Arbeitsverhältnis geht trotz Widerspruchs kraft Gesetzes auf den neuen Inhaber über.

Die Frage nach dem „bisherigen Arbeitgeber“ wird insbesondere bei mehreren hintereinandergeschalteten Betriebsübergängen interessant. Hier ist eine detaillierte Aufarbeitung der Rechtslage erforderlich. Aus Sicht des Arbeitnehmers, um den richtigen Widerspruchsadressaten zu ermitteln. Aus Arbeitgebersicht, um ein fehlerfreies Unterrichtungsschreiben zu garantieren, denn nur ein solches setzt den Lauf der Widerspruchsfrist in Gang.