10. Dezember 2014
Arbeitsgericht Köln 19. November 2014 (7 Ca 2114/14)
Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeit einschläft, kann dies nicht als Arbeitsverweigerung gewertet werden, die zur sofortigen Kündigung berechtigt. Selbst wenn es sich hierbei um eine Pflichtverletzung handeln sollte, bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung einer vorherigen Abmahnung. Eine bereits erteilte Abmahnung wegen Verschlafens des Dienstbeginn ist insoweit nicht einschlägig, so dass gegebenenfalls eine weitere Abmahnung auszusprechen ist.