2. März 2015
Arbeitgeben und Betriebsrat haben bei Regelungen über die Dienstkleidung in einer Betriebsvereinbarung den Gleichbehandlungsgradundsatz zu beachten. Ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit der konkreten Norm. Nach §75 | BetrVG haben der Arbeitgeber
Nach § 75 I BetrVG haben der Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus den dort aufgezählten Gründen unterbliebt. Offensichtlich ist, dass die Norm dem Benachteiligungsverbot des § 7 I AGG nachgebildet ist. Weniger offensichtlich ist, dass § 75 I BetrVG auch einen Gleichbehandlungsgrundsatz enthält, der dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG entspricht. Danach darf eine Regelung über die Dienstbekleidung in der Betriebsvereinbarung auch keine gleichheitswidrige Gruppenbildung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten zur Folge haben.
Mit Urteil vom 30.09.2014 (1 AZR 1083/12) hat das BAG festgestellt, dass ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt, wenn eine Betriebsvereinbarung anordnet, dass das Flugpersonal während des Flugeinsatzes (insb. auch in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich) eine uniformähnliche Dienstkleidung zu tragen hat und weiterhin anordnet, dass für männliche Cockpitmitglieder die Mütze zur Uniform gehört, für Pilotinnen die Mütze aber nicht zur vollständigen Uniform zählt und ihr Tragen freigestellt ist. Weder das klassische Pilotenbild noch die Frisurengestaltung weiblicher Cockpitmitglieder seien geeignet, die unmittelbare personenbezogene Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Der Kläger war aufgrund der Unwirksamkeit der Norm daher nicht verpflichtet eine Mütze zu tragen. Ob die Tragepflicht überdies auch eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist, lässt das BAG in seinem Urteil ausdrücklich offen.
Diese Entscheidung hat zur Folge, dass Dienstkleidung in Zukunft nicht nur beim Cockpitpersonal sondern auch in anderen Branchen uniform wird. Zwischen männlicher und weiblicher Dienstkleidung wird es dann keinen Unterschied im Trageverhalten mehr geben dürfen.