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Kein doppelter Urlaub bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel

9. Februar 2015

In der betrieblichen Praxis vielfach unbekannt ist die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer, der mehr als sechs Monate im Arbeitsverhältnis stand und in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, den vollen Jahresurlaub verlangen kann. Ist eine Gewährung des Urlaubs wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr möglich, so ist der Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Obwohl dies in den §§ 4 und 5 BUrlG deutlich geregelt ist, ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Arbeitnehmer bei einem unterjährigen Ausscheiden immer nur einen anteiligen Urlaubsanspruch hat. Tatsächlich hat ein Arbeitnehmer, der einen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen hat und bei einem Beginn des Arbeitsverhältnisses z. B. am 01. Januar 2015 mit Ablauf des 30. September 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, nicht etwa nur einen Urlaubsanspruch in Höhe von 15 Tagen (20 x 9 : 12), sondern in Höhe der vollen 20 Urlaubstage. Allerdings soll ein Arbeitnehmer von einem solchen unterjährigen Arbeitgeberwechsel nicht derart profitieren, dass er dadurch doppelte Urlaubsansprüche hat. Ein solcher Ausschluss von Doppelansprüchen ist in § 6 BUrlG geregelt. Hierzu nehmen wir wieder den eben genannten Arbeitnehmer zum Beispiel, der nach seinem Ausscheiden beim alten Arbeitgeber zum 30. September 2015 zum 01. Oktober 2015 ein Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber beginnt. Hat dieser bei seinem alten Arbeitgeber entweder bereits den vollen Jahresurlaub in Höhe von 20 Arbeitstagen gewährt bekommen oder wurde dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten, so muss er hinnehmen, dass er bei seinem neuen Arbeitgeber im Jahr 2015 keinen Urlaub mehr gewährt bekommt und auch z. B. auf einen Weihnachtsurlaub verzichten muss. Beim neuen Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer aber dann einen anteiligen Urlaubsanspruch, wenn der alte Arbeitgeber den Urlaub nicht vollständig gewährt oder abgegolten hat. Damit der Arbeitnehmer in diesem Fall gegenüber dem neuen Arbeitgeber nachweisen kann, dass er vom alten Arbeitgeber den Urlaub nicht vollständig gewährt bekommen hat, kann er von diesem gemäß § 6 Abs. 2 BurlG verlangen, ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 2014 (9 AZR 295/13) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der nach einem Arbeitsplatzwechsel den vollen Urlaubsanspruch von seinem neuen Arbeitgeber verlangt, nachweisen muss, dass er seinen Urlaub beim früheren Arbeitgeber nicht oder nur teilweise erhalten hat. In unserem Beispielsfall bedeutet dies, dass der neue Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2015 die Urlaubsgewährung verweigern kann, solange dieser nicht mit einer Bescheinigung des alten Arbeitgebers nachweist, dass sein Urlaubsanspruch noch nicht vollständig erfüllt wurde. Umgekehrt muss deshalb der neue Arbeitgeber keine Nachforschungen beim alten Arbeitgeber anstellen, ob dieser den Urlaub bereits vollständig gewährt hat.